I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden AVG gelten für alle der Firma sumner groh + compagnie Kommunikationsgesellschaft mbH & Co KG erteilten Aufträge. Die Firma sumner groh + compagnie Kommunikationsgesellschaft mbH & Co KG wird im folgenden Auftragnehmer genannt. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit der Geltung der nachfolgenden Bedingungen einverstanden. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
1. Höhe und Inhalt der Vergütung
a) Die im Angebot des Auftraggebers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Im Preis bereits enthalten ist die Leuchtmittelsteuer.
Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
b) Der Auftragnehmer behält sich die Anrechnung von Mehrkosten vor, die ihm durch zwischenzeitliche wesentliche Erhöhung der Materialpreise, Tariflöhne, öffentliche Abgaben, z.B. Steuern, während der Herstellung entstehen.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet.
c) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden mitberechnet.
d) Bei Angeboten, die aufgrund allgemeiner Angaben oder Skizzen ausgearbeitet werden, sind die darin enthaltenen Angaben über Preise, Maße und Gewichte, Lux, Stromverbrauch etc. nur als angenähert und daher unverbindlich anzusehen. Die endgültigen Feststellungen können erst bei Vorliegen einer 1:1-Zeichnung oder nach Auftragsausführung getroffen werden.
e) Bei Reparaturen, Reinigungsarbeiten und Montagen in Lohnberechnung wird mindestens eine Arbeitsstunde in Rechnung gestellt. Für jede weitere angefangene Arbeitsstunde wird ebenfalls eine volle Stunde berechnet.
f) Die Vergütung von Design-Leistungen erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrags für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
2. Fälligkeit der Vergütung
a) Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig.
b) Erstreckt sich der Auftrag über eine längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen auf die Kundenberatungsleistung zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung.
Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Materialmengen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlung verlangen.
3. Zahlungsverzug, Abnahmepflicht
a) Bei Zahlungsverzug kann der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
b) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.
c) Der Zahlungsanspruch ist spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfüllen.
III. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
1. Sonderleistungen wie Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6. Der Auftragnehmer ist für erforderliche behördliche Genehmigungen (z.B. Genehmigungen nach der Bauordnung, BImSchG, Polizeirecht, Versammlungsgesetz), soweit es nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Vereinbarung ist, nicht zuständig. Sie werden vom Auftraggeber erbracht.
IV. Sicherheiten
1. Sicherheiten bei Design-Leistungen
a) Entwürfe und Reinzeichnungen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
b) Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.
c) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.
2. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen, bleibt die vom Auftragnehmer gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Auftragnehmer das Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
b) Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen der Ware und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
c) Aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehende Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer widerruflich dazu ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung des Auftragnehmers im eigenen Namen einzuziehen.
d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden an der Vorbehaltsware trägt der Auftraggeber.
e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme der Ware durch den Auftragnehmer ist, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen.
f) Die ihm gewährten Sicherheiten gibt der Auftragnehmer auf Verlangen nach seiner Wahl frei, soweit diese den Wert der Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigen.
V. Haftung
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln.
2. Der Auftragnehmer haftet für entstandene Schäden nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten und nur, soweit ihm selbst oder einem leitenden Angestellten ein solches Verhalten zur Last fällt. Für einfache Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nur, soweit diesen eine grobe Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last fällt. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist begrenzt durch die Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens. Für die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen, Displays, Layouts, Filme etc. ist ein über den Materialwert hinausgehender Schaden ausgeschlossen.
3. Sofern der Auftragnehmer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die hiermit beauftragten Personen keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet daher nicht für schuldhaftes Verhalten dieser Personen.
4. Der Auftragnehmer haftet nicht für solche Schäden, die aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse entstehen.
5. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für Richtigkeit von Text und Bild. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet nicht für die wettbewerbs- und waren-zeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten.